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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 235/63   

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BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 235/63 (https://dejure.org/1964,508)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1964 - VIII ZR 235/63 (https://dejure.org/1964,508)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63 (https://dejure.org/1964,508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unberechtigte Untervermietung

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1853
  • NJW 1964, 2296 (Ls.)
  • MDR 1964, 751
  • DB 1964, 986
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.02.1964 - VIII ZR 124/62
    Auszug aus BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 235/63
    Der Senat hat im Urteil vom 19 Februar 1964 (VIII ZR 124/62 - Betrieb 1964, 567 = Y/M 1964, 589 = BGHWarn 1964 Nr. 62) die Auffassung vertreten, Stichtag für die Ermittlung der ortsüblichen Miete im Sinne der §§ 18, 24 l.BMG seivgrundsätzlich der Tag, an dem die rechtswirksame Erhöhungserlclärung abgegeben worden ist.
  • BGH, 14.11.1962 - VIII ZR 85/61
    Auszug aus BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 235/63
    Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 14. November 1962 (VIII ZR 85/61 - NJ.7 1963, 205 = LM l.BMG § 18 Nr. 10) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
  • RG, 18.10.1920 - VI 172/20

    Rechtsweg für Klagen einer Zentraleinkaufsgesellschaft auf Schadensersatz und

    Auszug aus BGH, 20.05.1964 - VIII ZR 235/63
    Auch bei Verletzung eines fremden Monopolrechts hat das R.oichsgericht (RGZ 100, 142,146) die Vorschrift des § 687 Abs. 2 BGB angewendet.
  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache -

    DasUrteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63 (= WM 1964, 860), das einen anderen Sachverhalt betrifft, steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZR 194/93

    Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung

    b) Die Rechtsprechung hat einen solchen Anspruch stets abgelehnt (BGH, Urteile vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63 - NJW 1964, 1853 und vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66 - WM 1969, 298, 300; LG Hildesheim WuM 1990, 341 f [LG Hildesheim 19.07.1989 - 7 S 97/89]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 596 f [OLG Düsseldorf 20.01.1994 - 10 U 109/93]; OLG Celle ZMR 1995, 159, 160; vgl. auch BGHZ 59, 51, 57 f und OLG Oldenburg ZMR 1994, 507 für den Fall unberechtigter Überlassung der Wohnrechtsausübung an Dritte).

    Erst die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1964 (aaO.) löste eine kontroverse Diskussion aus.

    aa) Für eine bereicherungsrechtliche Lösung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB plädieren Diederichsen (NJW 1964, 2296 f - Anmerkung zu BGH NJW 1964, 1853 -); Staudinger/Emmerich (BGB, 12. Aufl. § 549 Rdn. 61); MünchKomm/Voelskow (BGB, 2. Aufl. § 549 Rdn. 17); Wolf/Eckert (Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 1314 f); zweifelnd Berg (JuS 1971, 310, 313).

    Der Mieter, der vertragswidrig untervermietet, übt nur den ihm überlassenen Gebrauch in einer ihm nicht zustehenden Weise aus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1964 aaO.; Söllner aaO. S. 451 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2001 - V ZR 228/00

    Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Vermieter im Falle unberechtigter Untervermietung keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Mieter auf Herausgabe eines durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Urt. v. 20. Mai 1964, VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 184/66, WM 1969, 298, 300; BGHZ 131, 297, 304 ff).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 334/87

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Verjährung von

    Diese Voraussetzung ist verneint worden, soweit nicht in eine zwischen dem vertraglich Berechtigten und einem Dritten bestehende schuldrechtliche Vereinbarung eingegriffen worden war (BGH, Urt. v. 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Urt. v. 17. März 1988 a.a.O.); sie ist bejaht worden, soweit eine solche schuldrechtliche Vereinbarung bestand (Sen. Urt. v. 11. Oktober 1976 a.a.O.; BAG, Urt. v. 22. August 1966 a.a.O.).
  • BGH, 02.06.1972 - V ZR 154/70

    Dingliches Wohnrecht

    In diesem Zusammenhang wird von Palandt/Degenhart (a.a.O.) nicht mit Unrecht auf den ähnlich liegenden Fall der unberechtigten Untervermietung verwiesen, die dem Vermieter ebenfalls keinen Anspruch gegen den Mieter auf Herausgabe des gezogenen Untermietzinses gewährt (BGH Urteil vom 20. Mai 1964, VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853; Soergel/Mezger a.a.O. § 549 Anm. 22; a.M. Diederichsen, NJW 1964, 2296).
  • BGH, 08.01.1969 - VIII ZR 184/66

    Festsetzung einer Grundmiete als Entschädigung - Gewährung einer

    Das hat der erkennende Senat in seinem auch von der Revision angeführten Urteil VIII ZR 235/63 vom 20. Mai 1964 (NJW 1964, 1853 = WM 1964, 860) näher dargelegt.

    Auf die Bedenken, die Diederichsen NJW 1964, 2296 gegen dieses Urteil erhebt, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil in den Tatsachenrechtszügen nicht vorgetragen ist, daß der Sohn der Beklagten an diese als Untermieter einen höheren Betrag gezahlt hat, als die Beklagte als Miete an die Erbengemeinschaft zu zahlen hatte.

  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21

    Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer

    In diesem Zusammenhang wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den ähnlich liegenden Fall der unberechtigten Untervermietung verwiesen, die dem Vermieter ebenfalls keinen Anspruch gegen den Mieter auf Herausgabe des gezogenen Untermietzinses gewährt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.05.1964, VIII ZR 235/63 = NJW 64, 1853).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2005 - 3 U 212/04

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch des Vermieters auf Auskehr von

    Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, ob aus dem Grundsatz, wonach der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.1964 - VIII ZR 235/63, NJW 1964, 1853 = ZMR 1965, 61; BGHZ 59, 51, 58; 131, 297), für Fälle der streitgegenständlichen Art folgt, dass ein solcher Anspruch bei berechtigter Untervermietung auch nach dem Ende der Mietzeit nicht besteht.
  • OLG Düsseldorf, 20.01.1994 - 10 U 109/93

    Anspruch des Vermieters auf Mietzinszahlungen des Untermieters nach Beendigung

    Er kann daher dem Vermieter zwar zum Schadensersatz verpflichtet sein, ist aber, wenn der Vermieter durch die Untervermietung keinen Schaden erleidet, nicht etwa verpflichtet, den durch die Untervermietung gezogenen Gewinn herauszugeben (BGH NJW 1964, 1853).

    Denn selbst bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter keinen Anspruch gegen den Untermieter auf Mietzins (BGH NJW 1964, 1853).

  • BGH, 21.05.1992 - III ZR 65/90

    Klage auf Herausgabe von Mieteinnahmen wegen Geschäftsführung ohne Auftrag

    Soweit die Vorschrift hier überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 235/63 = BGHWarn 1964 Nr. 145 = NJW 1964, 1853 und zuletzt vom 23. März 1988 - IVa ZR 41/87 = BGHWarn 1988 Nr. 81 = NJW 1988, 3018 und vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87 = BGHWarn 1989 Nr. 183 = BGHR BGB § 687 Abs. 2 Unterlassungspflicht 1 und fremdes Geschäft 2 m.w.N.) und ein Anspruch daraus nicht schon daran scheitert, worauf die Revision in erster Linie abstellt, daß die Beklagte nicht wissentlich ein fremdes Geschäft unberechtigterweise als eigenes geführt hat (vgl. zu den Voraussetzungen Erman/Hauß BGB 8. Aufl. § 687 Rdn. 4-10), steht einem Anspruch aus § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls entgegen, daß "Geschäftsherr" im Sinne der Vorschrift nicht die Kläger sind.
  • BGH, 11.06.1976 - V ZR 186/75

    Mietausfallschaden außerhalb des vertraglichen Schutzzweckes bei "Unter-"

  • LG Kaiserslautern, 26.04.2006 - 2 O 73/05

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen des Verkäufers bei der

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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63   

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https://dejure.org/1964,2018
BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63 (https://dejure.org/1964,2018)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1964 - IV ZR 189/63 (https://dejure.org/1964,2018)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 (https://dejure.org/1964,2018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 1853
  • MDR 1964, 663
  • FamRZ 1964, 418
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1962 - IV ZR 102/61

    Nichtigkeitsklage. Doppelehe

    Auszug aus BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63
    Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil, das BGHZ 37, 51, 55 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61] veröffentlicht ist, ausgeführt, daß es nach dem Gesetz nicht der einzige Zweck der Nichtigkeitsklage ist, den Zustand des Nebeneinanderbestehens zweier Ehen zu beseitigen und die Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann.

    Der Senat hat jedoch anerkannt, daß die Ehenichtigkeitsklage unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sie sich als Betätigung einer verwerflichen Gesinnung erweist und deswegen sittlich in einem Maße zu verurteilen ist, daß demgegenüber der gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe hingenommen werden muß (BGHZ 30, 140, 144 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58]; 37, 51, 56 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61]; LM ZPO § 606 a Nr. 1; ähnlich schon R. Bruns JZ 1959, 149, 151; der Rechtsprechung zustimmend Müller-Freienfels JZ 1959, 635, 637 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58], Boehmer NJW 1959, 2185, 2189, Habscheid FamRZ 1963, 6, 7).

  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 16/53

    Pauschalierung der Krankenpflegekosten

    Auszug aus BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63
    Wer ihn geltend macht, muß seine tatsächlichen Voraussetzungen nachweisen und unter Umständen die Heuchelei der Gegenpartei entlarven (BGHZ 12, 154, 160) [BGH 27.01.1954 - VI ZR 16/53].
  • BGH, 29.04.1959 - IV ZR 265/58

    Schutzwürdigkeit einer bigamischen Ehe

    Auszug aus BGH, 22.04.1964 - IV ZR 189/63
    Der Senat hat jedoch anerkannt, daß die Ehenichtigkeitsklage unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein kann, wenn sie sich als Betätigung einer verwerflichen Gesinnung erweist und deswegen sittlich in einem Maße zu verurteilen ist, daß demgegenüber der gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe hingenommen werden muß (BGHZ 30, 140, 144 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58]; 37, 51, 56 [BGH 21.03.1962 - IV ZR 102/61]; LM ZPO § 606 a Nr. 1; ähnlich schon R. Bruns JZ 1959, 149, 151; der Rechtsprechung zustimmend Müller-Freienfels JZ 1959, 635, 637 [BGH 29.04.1959 - IV ZR 265/58], Boehmer NJW 1959, 2185, 2189, Habscheid FamRZ 1963, 6, 7).
  • BGH, 22.07.2020 - XII ZB 131/20

    Zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung

    Zudem hat der Bundesgerichtshof selbst für das Verbot der Doppelehe bzw. -partnerschaft des § 1306 BGB - für das es auch nach früherem Recht keine Härtefallregelung gab - anerkannt, dass ein hierauf gestützter Aufhebungsantrag ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein kann (vgl. etwa BGH FamRZ 1964, 418, 419 f.) und mithin eine Einzelfallbetrachtung nicht gänzlich ausgeschlossen ist.
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 565/20

    Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in

    Zwar wurde diese Ehe zusätzlich durch ein deutsches Gericht geschieden; diese im August 2014 rechtskräftig gewordene Scheidung lässt das Ehehindernis der Doppelehe für die Kindesmutter aber nicht rückwirkend entfallen und beseitigt den der bigamischen Ehe anhaftenden Mangel nicht (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - NJW 1964, 1853 f.).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 41/85

    Zulässigkeit der von dem Staatsanwalt und dem Ehegatten der früheren Ehe

    Die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage folgt vielmehr im allgemeinen bereits daraus, daß eine bigamische Ehe - angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Prinzips der Einehe (vgl. BVerfGE 62, 323, 330) - gegen die anerkannte sittliche Ordnung der abendländischen Kultur verstößt (BGHZ 37, 51, 55; BGH Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 = FamRZ 1964, 418, 419 = NJW 1964, 1853), daß sich gleichwohl nach § 23 EheG niemand auf die Nichtigkeit der bigamischen Ehe berufen kann, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, und daß zur Herbeiführung eines solchen Urteils nur einem bestimmten Personenkreis, nämlich dem Staatsanwalt und den Ehegatten der nichtigen und der früheren Ehe, ein Klägerecht eingeräumt ist (§ 24 EheG).

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach, insbesondere gegen Stimmen der Literatur (vgl. Beitzke MDR 1952, 338 ff; Boehmer NJW 1959, 2185, 2189), entschieden hat, verfolgt die Nichtigkeitsklage nicht ausschließlich den Zweck, den Zustand des Nebeneinanderbestehens von zwei Ehen zu beseitigen und die Doppelehe zu vernichten, damit die erste Ehe wiederhergestellt werden kann (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff; Urteile vom 22. April 1964 a.a.O. S. 420; vom 26. Februar 1975 a.a.O. S. 873).

    Zwar kann eine Ehenichtigkeitsklage unter besonderen Umständen ausnahmsweise wegen mißbräuchlicher Rechtsausübung unzulässig sein (BGHZ 30, 140 ff; 37, 51 ff; Urteile vom 22. April 1964 aaO; und vom 26. Februar 1975 aaO; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 24 Rdn. 15; MünchKomm/Müller-Gindullis § 24 EheG Rdn. 10; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 24 EheG Rdn. 8; teilweise a.A.: Gernhuber a.a.O. § 13 III 2 S. 125, 126; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. § 632 Rdn. 6).

    Dies hat der Bundesgerichtshof bei der Nichtigkeitsklage des Ehegatten, der die Doppelehe geschlossen hatte, dann angenommen, wenn die Klage aus verwerflicher Gesinnung erhoben wurde (BGHZ 30, 140, 144; BGH Urteil vom 22. April 1964 a.a.O. S. 419, 420; vgl. auch BGHZ 37, 51 m. Anm. LM § 24 EheG Nr. 5), oder auch in einem Fall, in dem der Kläger es in der Hand hatte, den Nichtigkeitsgrund zu beseitigen (Urteil vom 28. Juni 1961 - IV ZR 297/60 = LM § 606 a ZPO Nr. 1).

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZR 266/98

    Nichtigerklärung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen bigamischen Ehe

    Dieser Mangel sollte nicht durch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder Auflösung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) geheilt werden können, selbst wenn dadurch der Zustand der Doppelehe beseitigt wurde (BGHZ 37, 51, 55, 56; BGH, Urteil vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - FamRZ 1964, 418, 419).
  • KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15

    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer

    Auch kann der Mangel einer bigamischen Ehe - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 1316 Abs. 2 Nr. 1 BGB - nicht ohne weiteres durch Auflösung der ersten Ehe geheilt werden (vgl. BGH, FamRZ 1964, 418, 419 f.).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.1985 - 2 UF 279/84

    Berufungsverfahren; Nichtigerklärung einer geschlossenen Ehe;

    Der der bigamischen Ehe der Beklagten anhaftende Mangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, daß die zu der Zeit der Eheschließung der Beklagten bestehende erste Ehe des Beklagten zu 1) mit der Klägerin jetzt durch Scheidung aufgelöst worden ist (BGH NJW 1964, 1853).

    Die teilweise im Schrifttum vertretene Auffassung, eine Doppelehe könne im allgemeinen nicht mehr für nichtig erklärt werden, wenn die erste Ehe aufgelöst sei, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. April 1964 - NJW 1964, 1853) ausdrücklich abgelehnt.

  • BGH, 26.02.1975 - IV ZR 33/74

    Zurückweisung einer Revision - Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen

    Auch in den Fällen BGHZ 37, 51, 56, 57 und MDR 1964, 663, 664, in denen ein in bigamischer Ehe lebender Ehegatte die Nichtigkeitsklage erhoben hatte und die Frage einer unzulässigen Rechtsausübung zu erwägen war, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Klage die sittliche Berechtigung abzusprechen ist, wenn ihre Erhebung sittlich in solchem Maße zu mißbilligen ist, daß demgegenüber der sittlich gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe und eventuell auch die Aufrechterhaltung des Zustandes der Doppelehe jedenfalls insofern zurücktreten muß, als nicht mehr gerade der Kläger die Beseitigung des der sittlichen Ordnung widersprechenden Zustandes verlangen kann.
  • OLG Köln, 02.12.1982 - 21 WF 196/82
    Ein Rechtsmißbrauch kann in dem Scheidungsantrag, der sich auf eine Scheinehe stützt, grundsätzlich nicht gesehen werden; davon kann nur gesprochen werden, wenn das Begehren nur auf die Durchsetzung grob selbstsüchtiger und unlauterer Interessen gerichtet, und die Erhebung des Scheidungsantrages in solchem Maße sittlich zu verurteilen ist, daß sich demgegenüber die Aufrechterhaltung der Scheinehe als kleineres Übel erweist (vgl. zu der insoweit parallelen Situation des § 24 EheG BGH FamRZ 1962, 299; 1964, 418; 1975, 332).
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